Service für Ihr Prins DLM LPG System | Prins Autogassystemen BV (2024)

Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Prins Autogassystemen B.V. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden am 3. Januar 2011 bei der Handelskammer in Eindhoven unter der Nummer 17058344 hinterlegt.

Artikel 14 - Garantie
14.1 Prins gewährleistet, dass die von Prins gelieferten Produkte aus vernünftigem Material sind und sachkundig hergestellt wurden. Sollten dennoch auf Grund von Herstellungs- bzw. Materialfehlern Mängel an den von Prins gelieferten Produkten auftreten, dann wird Prins diese Mängel, nach einer Untersuchung gemäß Artikel 14.3, innerhalb der von Prins anzugebenden Frist beheben bzw. beheben lassen oder die zur Reparatur erforderlichen
Teile zur Verfügung stellen bzw. stellen lassen, die betreffenden Produkte ganz oder teilweise ersetzen oder maximal den Rechnungswert der Produkte erstatten, wobei die diesbezügliche Entscheidung ausschließlich bei Prins liegt. Diese Garantie gilt vierundzwanzig (24) Monate nach der Lieferung.

14.2 Wenn das gelieferte Produkt eine vollständige Autogasanlage umfasst, und vorausgesetzt, diese wurde von Prins bzw. von einem von Prins anerkannten Händler gemäß den Standardeinbauvorschriften und den gesetzlichen Vorschriften eingebaut, und falls eine Onlineregistrierung der Autogasanlage (Garantie-Portal) innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Lieferung bei Prins eingegangen ist, dann beträgt die in Artikel 14.1 genannte Garantiefrist sechsunddreißig (36) Monate ab der Inbetriebnahme des Systems, vorbehaltlich schriftlich vereinbarter Abweichungen . Wenn keine Onlineregistrierung (Garantie-Portal) durgeführt wird, beginnt die Garantiefrist von vierundzwanzig (24) Monaten am Lieferdatum.

14.3 Der Abnehmer ist verplichtet, einem von Prins zu benennenden Sachverständigen auf Bitten von Prins Gelegenheit zu verschaen, das mangelhafte Produkt zu untersuchen; geschieht dies nicht, dann erlischt jeglicher Garantieanspruch. Das Urteil des Sachverständigen ist für beide Parteien bindend. Die Kosten der oben genannten Expertise gehen zu Lasten von Prins, falls der Abnehmer sich rechtens auf die Garantie beruft, anderen falls zu Lasten des Abnehmers.

14.4 Ansprüche gemäß dieser Garantie sind Prins innerhalb von acht (8) Tagen nach Auftreten eines Mangels per Einschreiben mitzuteilen. Wenn keine rechtzeitige Beanstandung erfolgt, erlischt jeglicher Garantieanspruch gegen Prins. Rechtsforderungen in dieser Angelegenheit sind innerhalb von dreizehn (13) Monaten nach der rechtzeitigen Beanstandung anhängig zu machen, anderenfalls verfallen sie.

14.5 Falls Prins auf Bitten des Abnehmers die Produkte beim Abnehmer reparieren muss, ist Prins befugt, dem Abnehmer die entstandenen Kosten einschließlich Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Verplegung in Rechnung zu stellen.

14.6 Nicht unter die Garantie fallen in jedem Fall Mängel, die auftreten bei bzw. ganz oder teilweise folgen aus:
der Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, Bedienungsanleitungen u. ä. bzw. aufgrund einer anderen als der vorgesehenen normalen
Benutzung.
(a) normalem Verschleiß.
(b) Änderung von Daten auf der Garantiekarte.
(c) Änderung von Daten auf den behördlich vorgeschriebenen Aufklebern, die Prins angeliefert hat.
(d) Montage / Installation, Reparatur oder Justierung durch Dritte, d. h. durch einen nicht von Prins anerkannten Händler bzw. Abnehmer, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Prins.
(f ) Material, das der Abnehmer Prins zur Bearbeitung oder Ausführung eines Auftrags zur Verfügung gestellt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich
etwas anders vereinbart.
(g) nach Rücksprache mit dem Abnehmer verwendetem Material bzw. Gütern.
(h) von Prins erteilten Ratschlägen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(i) der Verarbeitung seitens des Abnehmers von Produkten, es sei denn Prins führt eine bestimmte Art der Verarbeitung ausdrücklich schriftlich in ihrer Dokumentation, ihren Broschüren u. ä. auf, bzw. hat dies vorbehaltlos schriftlich gestattet.
(j) Einflüssen von außen, Einbaufehlern.
(k) verkehrtem oder minderwertigem Kraftstoff.
(l) der Verwendung eines Additivs, das nicht von Prins schriftlich zugelassen wurde.
(m) der nachweislichen Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Wartungsplans des Autoherstellers, Importeurs bzw. von Prins.

14.7 Falls der Abnehmer irgendeiner Verpflichtung, die ihm aus dem mit Prins geschlossenen Vertrag oder aus einem damit zusammenhängenden Vertrag entsteht, nicht, nicht ordentlich oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist Prins hinsichtlich des Vertrags zu keiner einzigen Garantieleistung oder keinem einzigen Schadenersatz – einerlei unter welcher Bezeichnung – verpflichtet.

14.8 Jegliche aus diesem Artikel abgeleiteten Ansprüche erlöschen, wenn der Abnehmer ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Prins zur Reparatur, Demontage oder anderen Arbeiten in Bezug auf die Produkte übergeht.

14.9 Falls Prins zwecks Erfüllung ihrer Garantieverpflichtung Teile oder Produkte auswechselt, gehen die ausgewechselten Produkte oder Teile in ihr Eigentum über. Prins ist befugt, die Transportkosten dieser Produkte oder Produktteile in Rechnung zu stellen, es sei denn, Prins hat den Auftrag für den Transport erteilt.

14.10 Zu jeglicher anderer Verpflichtung, wie zum Beispiel Schadenersatz, ist Prins unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 15 nicht verpflichtet.

Artikel 15 - Haftung
15.1 Prins haftet nicht für die Kosten, Schäden und Ähnliches, die als direkte oder indirekte Folge von Folgendem entstehen könnten:
(a) höherer Gewalt, gemäß der Beschreibung in diesen Geschäftsbedingungen.
(b) Taten oder Unterlassungen seitens des Abnehmers, dessen Personal bzw. anderen Personen, die für ihn oder in seinem Namen arbeiten.
(c) der Gültigkeit einer der in Artikel 14.6 genannten Umstände.

15.2 Prins haftet nur, sofern ihre Versicherung dies deckt, für Schaden an Produkten oder Eigentum bzw. Schaden bzw. Verletzungen des Abnehmers bzw. Dritter, sofern dies durch Absicht oder grobe Nachlässigkeit von Prins oder von Prins angestellten Personen entstanden ist, bis zum Höchstwert des von Prins versicherten Betrags. Sollte sich gegebenenfalls herausstellen, dass keine Versicherungsdeckung gegeben ist, einerlei aus welchem Grund, dann beschränkt sich die Haftung von Prins auf den Rechnungswert ohne MwSt.

15.3 Prins haftet niemals für irgendwelchen indirekten Schaden des Abnehmers oder Dritter, einschließlich Folgeschäden, immateriellen Schäden, Betriebs oder Umweltschäden.

15.4 Der Abnehmer schützt Prins vor allen Ansprüchen Dritter bezüglich der Lieferungen von Produkten und entschädigt Prins dafür.

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Author: Kelle Weber

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